Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 10.03.1981 - 4 Ss (21) 769/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung einer Geldbuße ; Bußgeldverfahren wegen Belästigung der Allgemeinheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nürtingen, 27.06.1979 - 10 OWi 201/78
- OLG Stuttgart, 10.03.1981 - 4 Ss (21) 769/80
Papierfundstellen
- NJW 1981, 1282
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 19.05.1988 - 1 StR 600/87
Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren
An der beabsichtigten Verfahrensweise sieht sich der vorlegende Senat durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1981 (NJW 1981, 1282 = Justiz 1981, 247) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1985 (VRS 70, 153) gehindert.Daran kann nichts ändern, daß nach der Überleitung in das Revisionsverfahren verfahrensrechtliche Fragen auftreten können, deren Lösung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, so, ob eine Verurteilung des - nunmehrigen - Angeklagten durch das - nunmehrige - Revisionsgericht, vorausgesetzt, der Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt, auf Grund eines Strafgesetzes möglich ist (verneinend Göhler NStZ 1988, 83, 84; anders von ihrem abweichenden Ausgangspunkt aus OLG Stuttgart NJW 1981, 1282 [OLG Stuttgart 10.03.1981 - 4 Ss 769/80]; OLG Düsseldorf VRS 70, 153, 154); hier jedenfalls kommt nach den getroffenen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht nicht in Frage.
Prozeßwirtschaftliche Einwände hält der Senat demgegenüber nicht für durchgreifend, insbesondere auch deshalb, weil der - nunmehrige - Angeklagte ein Recht auf den vollen Instanzenzug hat (aA Göhler NStZ 1988, 83, 84 im Anschluß an OLG Stuttgart NJW 1981, 1282 [OLG Stuttgart 10.03.1981 - 4 Ss 769/80]; OLG Düsseldorf VRS 70, 153, 154).
- OLG Stuttgart, 17.10.1996 - 1 Ss 275/96 Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ) darf, wenn allein der Betroffene und nunmehrige Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat, zwar der Schuldspruch, nicht jedoch der Rechtsfolgenausspruch verschärft werden (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1981, 1282; OLG Düsseldorf VRS 70, 153 ).
Die von der Rechtsprechung (BGHSt 35, 298 ; OLG Stuttgart NJW 1981, 1282; OLG Düsseldorf VRS 70, 153 ) bisher entschiedenen Fälle, in denen das Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet wurde, stehen der Rechtsauffassung des Senats nicht entgegen; denn in jenen Fällen ergab sich bereits aus dem angefochtenen Urteil der hinreichende Verdacht einer Straftat.
- BayObLG, 29.09.1987 - 1 ObOWi 197/87 Wegen der entgegenstehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 1981, 1282 = Justiz 1981, 247) und Düsseldorf (VRS 70, 153 ) wird die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V. mit § 79 Abs. 3 OWiG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.«.